„Bauliche Anlagen (...) sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.“

(§ 3 Abs. 1 der Landesbauordnungen)

„Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

(§ 319 Abs. 1 Strafgesetzbuch - StGB)

Im Jahr 2010 starben in Deutschland 373 Menschen infolge Exposition gegenüber Rauch, Feuer und Flammen eines Brandes.

(Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2012)

„Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss!
Der Umstand, dass in vielen Gebäuden Jahrzehnte lang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für den Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.“

(Oberverwaltungsgericht Münster 10 A 363/86 vom 11.12.1987)

Im Jahr 2010 starben 1.293 Versicherte der Unfallversicherungs-
träger an den Folgen der Einwirkungen asbesthaltiger Stäube (Asbestose 101 Menschen, Lungen- oder Kehlkopfkrebs 497 Menschen und Mesotheliom 695 Menschen), dies entspricht 51,5% aller Todesfälle infolge einer Berufskrankheit.

(Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Bericht zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2010 - Unfallverhütungs-
bericht Arbeit, Dezember 2011)

„Die kürzeste Gefährdungsdauer einer Arbeiterin in einem Textilbetrieb mit tödlichem Mesotheliom lag bei lediglich drei Wochen. Auch die Latenzzeit kann im Einzelfall kürzer sein. Der jüngste Asbest-Mesotheliom-Patient verstarb mit 36 Jahren. Die Überlebensspanne ab Diagnose liegt zwischen 0,5 und zwei Jahren."

(Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG), Asbestverursachte Berufskrankheiten in Deutschland – Entstehung und Prognose, vom August 2003)

„Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind." (Gefährdungsbeurteilung)

(§ 5 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)

„Der Arbeitgeber ist nach § 618 Abs. 1 BGB, § 120a GewO, § 62 Abs. 1 HGB verpflichtet, die Arbeitsplätze möglichst frei von gesundheitsschädlichen Chemikalien und sonstigen Gefahrstoffen zu halten. Dieser Pflicht genügt der Arbeitgeber in aller Regel dadurch, daß er einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, dessen Belastung mit Schadstoffen nicht über das in der Umgebung übliche Maß hinausgeht.“

(Bundesarbeitsgericht 5 AZR 315/95 vom 8.5.1996)

„Der Arbeitnehmer ist berechtigt, die Arbeit in Räumen zu verweigern, die über das baurechtlich zulässige Maß hinaus mit Gefahrstoffen belastet sind.“

(Bundesarbeitsgericht 5 AZR 982/94 vom 19.2.1997)

„Bei begründetem Verdacht auf Schadstoffbelastung in einer Mietwohnung muss der Vermieter Untersuchungen veranlassen und für Abhilfe sorgen.“

(Amtsgericht Frankfurt 33 C 2618/98-27 vom 18.01.1999)

„Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, können einen Mangel der Kaufsache begründen, der ungefragt zu offenbaren ist. Fragen des Vertragspartners müssen vollständig und richtig beantwortet werden.“

(Bundesgerichtshof V ZR 30/ 08 vom 27.03.2009)

„Das unter Verwendung von Holzwerkstoffen (hier: beschichtete Spanplatten) hergestellte Werk ist mangelhaft (§ 633 Abs. 1 BGB), wenn sein emittierendes Formaldehyd in der Luft eine Ausgleichskonzentration erreicht, deren Grenzwert den des § 9 Abs. 3 Satz 1 GefStoffVO übersteigt.“

(OLG Köln 12 U 130/88 vom 06.05.1991)

Zur Bauzeit im Jahr 1981 waren die Emissionen nach den eingeführten technischen Baubestimmungen zwar zulässig. Das Bundesgesundheitsamt hatte jedoch schon im Jahr 1977 eine strengere Empfehlung ausgesprochen, die erst im Jahr 1986 in der Gefahrstoffverordnung zur Rechtsnorm erhoben wurde.











SafeBuilding. | Ing.-Büro Hajós
Friesengasse 20a
D-60487 Frankfurt Main
Tel: +49 (0)69 3809760 - 700
Fax:+49 (0)69 3809760 - 709
Email: post@safebuilding.com
Web:  https://safebuilding.com

Mitgliedschaften:









Soziale Netze: